Viele Sportbootfahrer
verhalten sich an beweglichen Brücken
noch verkehrt. Sie sehen nur die beiden
roten Lichter aber nicht das Weiße
darüber. Sie bleiben vor der Brücke
liegen, anstatt durchzufahren wenn sie durchpassen.
Deshalb an dieser Stelle ein Hinweis auf die Lichtsignale und auf die Seeschifffahrts - Straßenordnung ( SeeSchStrO):
§ 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken: (1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 Absatz 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muss in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der |