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Richtiges Verhalten










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Viele Sportbootfahrer verhalten sich an beweglichen Brücken noch verkehrt. Sie sehen nur die beiden roten Lichter aber nicht das Weiße darüber. Sie bleiben vor der Brücke liegen, anstatt durchzufahren wenn sie durchpassen. Deshalb an dieser Stelle ein Hinweis auf die Lichtsignale und auf die Seeschifffahrts - Straßenordnung (SeeSchStrO):

§ 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken: (1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 Absatz 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muss in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der
Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.
(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu Ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 
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